Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes im Gebiet des Landkreises
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Forstbehörde erlässt in Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst gemäß §§ 13 Abs. 1, 2 und 35 Nr. 1, 2 SächsWaldG untenstehende Allgemeinverfügung.